Prävention

Mit der Verabschiedung der Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutz-Reformgesetz (ANS-RG) besteht für ArbeitspsychologInnen die verstärkte Möglichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Präventionszeit in Betrieben und Organisationen tätig zu werden.

 
ANS-RG § 82 a (5): „Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.


Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz der Arbeitspsychologie

Dauer der Präventionszeit laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG):

o bei niedrigem Gefährdungspotential (z.B. Büroarbeitsplatz):
   - 1,2 Stunden pro MitarbeiterInnen und Jahr

o bei höherem Gefährdungspotential:
   - 1,5 Stunden pro MitarbeiterInnen und Jahr
 

Beispiel:

In einer Firma mit 100 MitarbeiternInnen (die nur Büroarbeitsplätze hat) ergibt sich eine Gesamtpräventionszeit von 120 Stunden pro Jahr. Diese Zeit kann aufgeteilt werden in:

 

    40 % (48 Std.) für Sicherheitstechnik
    35 % (42 Std.) für Arbeitsmedizin        
Summe =   75 % Präventionszeit
Rest =   25 % (30 Std.) z. B. Arbeitspsychologie
  100 % Präventionszeit